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Neues E-Commerce-Gesetz macht Homepage-Anpassungen notwendig

(Autor: Thomas Reicher für Wirtschaft im Alpenraum, © 2002-01-04)

Mit 1. 1. 2002 ist das neue E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Für Unternehmen mit einem kommerziellen Internet-Auftritt - das sind nicht nur Online-Shops, sondern auch reine Werbeseiten - schreibt das neue Gesetz strenge Informationspflichten vor:

Informationspflichten lt. §5 ABS. 1

Die folgenden Informationen müssen in Ihrer Internet-Präsentation ersichtlich sein:

  • Name oder Firma
  • Geographische Anschrift
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse)
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden)
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (sofern Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)
  • Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher Einrichtung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

AGB

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Benutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen.

Korrekturmöglichkeit bei Eingabefehlern

Web-Shop-Betreiber müssen dafür sorgen, dass der Kunde bei Online-Bestellungen durch eine nochmalige Abfrage, ob Artikel, Preis und Menge korrekt sind, die Bestellung endgültig bestätigt und so die Möglichkeit hat, eventuelle Eingabefehler noch zu korrigieren.

Verstöße gegen das E-Commerce-Gesetz sind Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen bis zu EUR 3000,-- geahndet werden können.

Mit einem Link zur Wirtschaftskammer Österreich kann diesen Informationspflichten zwar nachgekommen werden, besser ist es jedoch trotzdem, die notwendigen Informationen direkt in die Internet-Präsentation einzubauen.

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Linktipp 11. März 2010

Das Leergutmanagement- und Entsorgungsunternehmen Cleanaway Österreich GmbH präsentiert seine Dienstleistungen mit dem CMS von Reicher im Internet. 

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