Neues E-Commerce-Gesetz macht Homepage-Anpassungen notwendig
(Autor: Thomas Reicher für Wirtschaft im Alpenraum, © 2002-01-04)
Mit 1. 1. 2002 ist das neue E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Für Unternehmen mit einem kommerziellen Internet-Auftritt - das sind nicht nur Online-Shops, sondern auch reine Werbeseiten - schreibt das neue Gesetz strenge Informationspflichten vor:
Informationspflichten lt. §5 ABS. 1
Die folgenden Informationen müssen in Ihrer Internet-Präsentation ersichtlich sein:
- Name oder Firma
- Geographische Anschrift
- Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse)
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden)
- Zuständige Aufsichtsbehörde (sofern Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)
- Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher Einrichtung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
AGB
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Benutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen.
Korrekturmöglichkeit bei Eingabefehlern
Web-Shop-Betreiber müssen dafür sorgen, dass der Kunde bei Online-Bestellungen durch eine nochmalige Abfrage, ob Artikel, Preis und Menge korrekt sind, die Bestellung endgültig bestätigt und so die Möglichkeit hat, eventuelle Eingabefehler noch zu korrigieren.
Verstöße gegen das E-Commerce-Gesetz sind Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen bis zu EUR 3000,-- geahndet werden können.
Mit einem Link zur Wirtschaftskammer Österreich kann diesen Informationspflichten zwar nachgekommen werden, besser ist es jedoch trotzdem, die notwendigen Informationen direkt in die Internet-Präsentation einzubauen.
Das Chalet Hotel am Leitenhof, ein Vier-Sterne-Haus in Scheffau, bietet in seiner Internetpräsentation nicht nur umfangreiche Informationen über das Haus, sondern auch einen Online-Preisrechner, mit dem sich die Kosten für den Urlaub ganz einfach berechnen lassen.
Erstellt wurde die Website selbstverständlich komplett mit dem CMS von Reicher.
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